AGB Zeitarbeit

Das sollten Sie wissen

 

1. TIME TO CARE GmbH stellt dem Kunden seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung.

1.1 Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

1.2 Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen. Wir sind im Hinblick auf Art. I § II Abs. 5 AÜG nicht verpflichtet, unsere Mitarbeiter in Kundenunternehmen zu überlassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind.

1.3 Die TIME TO CARE GmbH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

2. Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den unser Mitarbeiter ihm vorlegt. Andernfalls gilt der von unserem Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt.

2.1 Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber. In diesem Falle trägt der Kunde die Bankspesen und die Wechselsteuer. Ungeachtet der wechselbzw. scheckrechtlichen Folgen haften wir nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regreßnahme bei Nichteinlösung.

2.2 Die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit, ebenso wie für Schicht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, berechnen wir nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des Tarifbezirkes des Kunden, sofern anderweitig keine speziellen Beiträge oder Zuschläge festgelegt bzw. vereinbart sind.

2.3 Im Falle des Verzuges ist TIME TO CARE berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

2.4 Der Kunde darf mit Ansprüchen gegen uns aufrechnen, sofern seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

2.5 Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

3. Unsere Mitarbeiter sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden verpflichtet.

4. Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist unser Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und evtl. Beanstandungen über ihn an uns zu richten.

4.1 Stellt der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er uns gegenüber auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

4.2 Im Übrigen können wir nur für die Auswahl einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung unseres Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei uns geltend zu machen. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation stehen wir unserem Kunden für einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall stehen wir für etwaige Schäden bis in Höhe der Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung ein.

4.3 TIME TO CARE kann keine Haftpflicht übernehmen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

4.4 Wenn das Überlassungsende noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern keine anderweitige Kündigungsfrist vereinbart worden ist, hat der Entleiher eine einwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

4.5 Mit Rücksicht darauf, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, können wir nicht für Schäden haften, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, an oder mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung durch unsere Mitarbeiter. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

5. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzbekleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß BGV A 105 für unsere Mitarbeiter bereitzuhalten. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass unsere Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit unser Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BGV A 4“ ausübt, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche im Kundenbetrieb zu überprüfen.

5.1 Unser Mitarbeiter ist bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsunfälle der zuständigen Bezirksverwaltung der Verwaltungsberufsgenossenschaft anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden., eine weitere Kopie der TIME TO CARE GmbH.

5.2 Falls unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder ohne Schutzbekleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand.

6. Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

7. TIME TO CARE ist berechtigt, unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder teilweise nicht erfüllt und wir ihm bereits eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.

7.1 Des Weiteren sind wir berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn:

7.1.1 der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen;

7.1.2 der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z. B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o. ä. gefährdet sind oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

8. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit uns weder abzuwerben noch einen etwaigen Arbeitsvertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

8.1 Bei der Übernahme eines TIME TO CARE Mitarbeiters aus der Überlassung durch das Kundenunternehmen (Entleiher) steht der TIME TO CARE GmbH eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:

  • bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (dies entspricht 16,67% des Bruttojahreseinkommens),
  • bei einer Übernahme nach drei Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (dies entspricht 12,50% des Bruttojahreseinkommens),
  • bei einer Übernahme nach sechs Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (dies entspricht 8,33% des Bruttojahreseinkommens),
  • bei einer Übernahme nach neun Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsentgelt (dies entspricht 4,17% des Bruttojahreseinkommens).

Nach 12 Monaten Überlassung des Mitarbeiters beim Entleiher entfällt die Provision. Die Provision ist sofort und ohne Abzug fällig nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kundenunternehmen (Entleiher) und dem überlassenen Mitarbeiter.

8.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden (Entleiher) und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist das Zeitarbeitsunternehmen dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und Zeitarbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

8.3 Eine Vermittlungsprovision im Sinne von 8.1 und 8.2 fällt ebenfalls an, wenn der TIME TO CARE Mitarbeiter von einer Tochtergesellschaft, verbundenen Unternehmen und Zweigniederlassungen des Kundenunternehmens einen Arbeitsvertrag angeboten bekommt.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der Time To Care GmbH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so teilt er den Personaldienstleister von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

10. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden als dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

11. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erkennt der Entleiher auch die Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung an.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

Stand 08/2012

Überzeugt?

Wir freuen uns auf Sie!

Nehmen Sie Kontakt auf