Geschichte der Zeitarbeit
Geschichte und Entwicklung der Zeitarbeit
Aus der Not geborenIhren Ursprung hat die Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) durch einen Personalengpass der zwei amerikanischen Rechtsanwälte im Jahre 1948 veranlasste, eine besondere Dienstleistung anzubieten. Aaron Scheinfeld und Elmer Winter benötigten für die Erstellung eines juristischen Schriftstückes einen Mitarbeiter. Sie stellten fest, dass kein Unternehmen kurzfristig Personal zur Verfügung stellt.
Die beiden Herren gründeten das erste Zeitarbeitsunternehmen.
Die Deutsche Geschichte der Zeitarbeit beginnt bereits nach dem ersten Weltkrieg. Durch das Arbeitsnachweisgesetz von 1922 wird das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften damals geregelt. 1927 werden Teile davon in das neue Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) übernommen. Durch eine Notverordnung von 1931 des Reichspräsidenten werden den Vermittlern die vollen Arbeitgeberverpflichtungen auferlegt. 1935 wurde die Vermittlungstätigkeit in der Branche durch die Herrschaft der Nationalsozialisten zum uneingeschränkten Monopol. Die damalige Zeitarbeit gab es damit nicht mehr.
Erst 1952 wurde die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegründet und damit traten die alten Regelungen des AVAVG von 1927 wieder in Kraft.
1962 gründete ein Schweizer Unternehmen eine Niederlassung in Hamburg, wobei die Bundesanstalt für Arbeit ihr Monopol der Arbeitsvermittlung bedroht sah und Strafantrag stellte.
April 1967
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die Ausdehnung des Arbeitsvermittlungsmonopols auf die Arbeitnehmerüberlassungsverträge durch AVAVG nicht mit dem Grundrecht der freien Berufswahl vereinbar ist und unter welchen Voraussetzungen der Weg für die geregelte und konzessionierte Zeitarbeit freigemacht wird.
Januar 1969
Der Vorläufer des heutigen Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA), der Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA) wurde gegründet.
Juni 1970
Unterzeichnung des ersten Tarifvertrages für Angestellte zwischen dem Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG).
Juli 1970
Die Kriterien zur Abgrenzung der zulässigen Arbeitnehmerüberlassung von der verbotenen Arbeitsvermittlung werden vom Bundessozialgericht festgelegt.
August 1972
Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) durch den Bundestag, um einen sozialen Mindestschutz von Zeitarbeitnehmern zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Bundesregierung beauftrag, alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieses Gesetzes vorzulegen.
März 1976
Der Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA) und der Bundesverband Personalleasing (BPL) schließen sich zusammen zum Bundesverbandes Zeitarbeit Dienstleistung auf Zeit e.V. (BZA).
Januar 1982
Gesetzliches Verbot für die Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, da in dieser Branche die meisten Arbeitgeberpflichten und soziale Selbstverständlichkeiten missachtet wurden. Auch die dagegen eingereichte Verfassungsklage wurde 1988 zurückgewiesen.
Mai 1985
Das Beschäftigungsförderungsgesetz tritt in Kraft. Die bisherige maximale Einsatzdauer von 3 Monaten bei einem Zeitarbeitskunden wird auf 6 Monate verlängert.
1987
GrŸndung der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ)
Juli 1988
In dem sechsten Erfahrungsbericht zur AÜG der Bundesregierung Ÿber die Zeitarbeit bestätigt sich, dass die Zeitarbeit in „geordneten Bahnen“ läuft.
November 1989
Das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1990 wird verabschiedet und die Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern im Kundenbetrieb von 6 Monaten bis Dezember 1995 verlängert.
August 1992
In dem 7. Erfahrungsbericht der Bundesregierung heißt es: „Die legale Arbeitnehmerüberlassung hat sich im Berichtszeitraum erneut zur Deckung kurzfristigen Arbeitskräftebedarfs bewährt.“
Januar 1994
Die maximale Überlassungsdauer von bisher 6 Monaten für Zeitarbeitnehmer wird auf neun Monate verlängert.
August 1994
Das so genannte Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit wird gekippt, die private gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung wird zugelassen.
März 1995
Der Gesetzgeber soll bestimmte Restriktionen im Recht der Zeitarbeit beseitigen, dagegen bietet der BZA an, dass innerhalb eines Jahres 280.000 zusätzliche Einstellungen erfolgen.
April 1996
Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums über ein Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) wird vorgelegt, dieser sieht auch Änderungen am AÜG vor.
Juni 1996
Das Bundeskabinett beschließt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), wobei der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums im Sinne weiterer Flexibilität für Zeitarbeitsunternehmen überarbeitet wurde.
September 1996
Im 8. AÜG-Erfahrungsbericht der Bundesregierung wird der Zeitarbeitsbranche bestätigt „einen wichtigen Beitrag für das Funktionieren eines ordnungsgemäßen Arbeitsmarktes“ geleistet zu haben.
März 1997
Die Reform des AÜG wird vom Bundestag beschlossen, wobei im Mittelpunkt die Lockerung Beschäftigungshemmender Bestimmungen sind.
April 1997
Die AÜG-Reform tritt in Kraft.
Die wichtigsten Neuregelungen:
- maximale Überlassungsdauer eines Zeitarbeitnehmers nun 12 statt 9 Monate
- einmalige Zulassung der zeitlichen Deckungsgleichheit von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag
- einmalige Zulassung eines befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes in der Person des Abreitnehmers sowie wiederholte Zulassung lückenlos aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit demselben Zeitarbeitnehmer
- einmalige Zulassung der Wiedereinstellung eines ehemaligen Zeitarbeitnehmers ohne Wartefrist
Das Gesetz:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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